§1 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere in Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltenen Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – freibleibend und unverbindlich.
- Bei Auftragserteilung gelten neben den besonderen Bedingungen des Geschäftes unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Verkäufer angenommen, auch wenn bei der Geschäftsabwicklung hiervon abgewichen oder abweichenden Bestimmungen des Käufers von uns nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
- Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.
- Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderungen.
§2 Analysendaten und Muster
Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Angaben über Maße, Gewichte, Analysendaten oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Muster sind unverbindliche Typenmuster.
§3 Preise
- Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Versandtage für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen allgemein gültigen Preisen.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Ausgangslager einschließlich normaler Verpackung.
- Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- oder Steuersätze berechnen.
§4 Liefer- und Leistungszeit
- Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde; wir sind jedoch bemüht, die angegebenen Termine einzuhalten.
- a) Der Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Grund nicht zu vertreten hat.
b) Der Verkäufer hat beispielsweise Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, ausgebliebene Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel oder Ausfall von Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – nicht zu vertreten.
c) Derartige Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um bis zu 3 Wochen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
d) Wenn eine solche Behinderung eintritt, ist der Kunde gleichwohl nach einer Nachfristsetzung von drei Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; die Erklärung hat in Textform zu erfolgen. - Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis 15% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober, uns zur Last fallender Fahrlässigkeit.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies vereinbart oder für den Kunden zumutbar ist.
- Wir schulden nur Lieferungen aus der Produktion der Vorlieferanten; nach unserer Wahl können wir jedoch auch Ware liefern, die wir von anderer Seite gekauft haben.
- Reicht die Produktion der Vorlieferanten nicht zur Versorgung unserer Kunden aus, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen und davon abweichend einzuschränken oder einzustellen.
- Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Abgangslager, bei Anlieferung im Straßentankwagen mit Messvorrichtung mittels dieser. Sie ist bindend für den Kunden und wird der Berechnung zugrunde gelegt.
- Beim Verkauf von Mitteldestillaten – mit Ausnahme des Verkaufs von Mitteldestillat an Tankstellen und sonstigen Füllstellen zur Abgabe von Kleinmengen an Endverbraucher – wird stets eine Abrechnungstemperatur von 15 °C zugrunde gelegt. Dazu werden temperaturkompensierende Messeinrichtungen eingesetzt.
§5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Abgangslager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§6 Gewährleistung
- Wir gewährleisten, dass unsere Produkte bei Auslieferung frei von Mängeln sind. Ansprüche wegen Mängel verjähren ein Jahr nach Auslieferung der Ware; Ansprüche wegen Verletzung sonstiger Rechtsgüter bleiben davon unberührt.
- Werden Betriebs- oder sonstige Anweisungen von uns nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder diese ansonsten unsachgemäß behandelt, so entfallen Mängelansprüche.
- Der Kunde muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, bei Heizöl innerhalb von 24 Stunden, schriftlich oder fernschriftlich mitteilen. Handelt es sich dabei um Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Fristen nicht entdeckt werden können, sind uns diese unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Der Kunde ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen. Diese gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen. Die Probe muss mindestens 1 kg betragen. Die Kosten der Nachprüfung aufgrund einer unberechtigten Beanstandung trägt der Kunde.
- Im Falle, dass die Produkte mangelhaft sind, beschränken sich die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung, die nach Wahl des Verkäufers durch Ersatzlieferung oder kostenlose Mangelbeseitigung erfolgt. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen, die Schadensersatzhaftung im Übrigen bleibt davon unberührt.
- Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
- Allgemein verwandte Beschreibungen unserer Waren sind keine Beschaffenheits- oder Garantiezusagen.
§7 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
- Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichverfahrens über sein Vermögen.
- Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
- Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 % so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
§8 Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen bei Rechnungseingang netto Kasse zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Die Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Kunden gehen, sind sofort fällig.
- Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB – zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
- Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen der Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§9 Leihgebinde
- Die von uns im Laufe der Geschäftsverbindung dem Kunden überlassenen Gebinde bleiben unser Eigentum. Wir sind berechtigt, diese drei Wochen nach schriftlicher Ankündigung wieder zurückzunehmen. Die Befüllung dieser Gebinde mit Waren anderer Lieferanten ist unzulässig.
- Eine Haftung für unsere Leihgebinde übernehmen wir nicht. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, diese bei Beschädigung instand setzen zu lassen oder sie auf deren Sicherheit zu überprüfen.
§10 Schadensersatzansprüche
- Für Schadenersatz haften wir nur, wenn wir bzw. unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Solche Ansprüche verjähren zwei Jahren nach dem Schadenseintritt.
- Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Bestimmungen.
§11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäfts- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort ist Traunstein.
- Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Traunstein als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.